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Deliktunfähige Kinder inkl. Schadenbeispiele

  • Du bist mit deinem 6 Jährigen im Park und er wirft einen Ball, der auf eine Picknickdecke fällt und Weingläser zerbrechen lassen. Da dein Kind zu jung ist, um für seine Handlungen haftbar gemacht zu werden, könnten deine Privathaftpflicht­versicherung oder die spezielle Abdeckung für deliktunfähige Kinder einspringen und die Kosten für die Schadensregulierung übernehmen.
  • Angenommen, dein 9-jähriges Kind ist mit seinem Fahrrad unterwegs und fährt in einem Wohngebiet auf dem Gehweg. Aus Versehen verliert es die Kontrolle über das Fahrrad und stößt gegen ein geparktes Auto am Straßenrand. Das Fahrrad verursacht einen Kratzer und Dellen am Auto. Da dein Kind aufgrund seines Alters als deliktunfähig gilt und rechtlich nicht für seine Handlungen haftbar gemacht werden kann, könntest du als Elternteil für den entstandenen Schaden am Auto verantwortlich gemacht werden. Hier würde die spezielle Abdeckung für deliktunfähige Kinder im motorisierten Straßenverkehr in deiner Privathaftpflicht­versicherung einspringen und die Kosten für die Schadensregulierung übernehmen.
  • Dieser Einschluss bezieht sich auf Schäden, die durch Kinder verursacht werden, die aufgrund ihres Alters rechtlich nicht in der Lage sind, für ihre Handlungen verantwortlich gemacht zu werden. Deliktunfähige Kinder sind zu jung, um die Konsequenzen ihrer Handlungen zu verstehen oder um rechtlich haftbar gemacht zu werden. Der Gesetzgeber hat verschiedene Altersgrenzen für die Schuldfähigkeit von Kindern vorgesehen. Ist dein Kind unter 7 Jahre, hat es nicht die Reife, die Folgen seines Handelns zu überschauen und kann grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Es ist deliktunfähig und somit nicht haftbar. Die geschädigte Person bleibt also auf ihren Kosten sitzen, es sei denn, es kommt zu einer Verletzung der Aufsichtspflicht und du haftest somit selbst. Ist dein Kind zwischen 7 und 10 Jahre alt, gilt es als eingeschränkt schuldfähig: Im motorisierten Straßenverkehr kann es noch nicht haftbar gemacht werden, wenn es nicht vorsätzlich gehandelt hat. Im ruhenden Verkehr (z.B. Schäden an parkenden Autos) ist dein Kind jedoch bereits haftbar, und die Haftpflicht­versicherung zahlt auch ohne diesen besonderen Einschluss. Unsere Empfehlung: Wenn du Kinder hast, entscheide dich unbedingt für einen solchen Tarif. Somit vermeidest du im Schadenfall problematische Diskussionen um den Schadenhergang.

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Lisa-Maria Klehr

Christof Tittel

Jana Zielinsky

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