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Gesetzliche Kranken­versicherung FAQ


Klicken Sie auf die Frage um die Antwort zu bekommen.
Was versteht man unter einer gesetzlichen Kranken­versicherung und welche gibt es?
Eine Krankenkasse bezeichnet man auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts und dienen als Träger für die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV), wodurch sie laut Gesetz zur Kostendeckung verpflichtet sind.
Zu den gesetzlichen Krankenkassen zählen:

  • Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
  • Ersatzkassen (DAK, Techniker, Barmer)
  • Innungskrankenkassen (IKK)
  • berufsbezogene Krankenkassen (Bundesknappschaft, Landwirtschaftliche Krankenkasse, See Krankenkasse)
  • Betriebskrankenkasse (BKK)
Wie werden die Beiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen ermittelt?
Die zu zahlenden Beiträge berechnen sich bei den gesetzlichen Krankenkassen nach dem Einkommen der Versicherungsnehmer.
Somit folgen sie dem Solidaritätsprinzip wodurch Personen mit einem geringeren Einkommen auch weniger zahlen müssen als Personen mit einem hohen Einkommen.
Wie berechnen sich die Beiträge bei den gesetzlichen Kranken­versicherungen?
Bei den gesetzlichen Kranken­versicherungen werden alle Beitragseinnahmen gesammelt und dann direkt als Leistungen wieder ausgegeben.
Außerdem sind sie verpflichtet, Rücklagen zu bilden, welche nicht auf den einzelnen Versicherten sondern auf Alle Versicherten gleichzeitig zu verteilen.
Somit wird ein Polster gebildet, damit steigende Ausgaben ausgeglichen werden können.
Da die Lebenserwartung immer weiter ansteigt, steigen auch die Kosten für das Gesundheitswesen was wiederum zu erhöhten Beiträgen führt.
Bei der privaten Kranken­versicherung bleiben die Beiträge jedoch unverändert,da hier wegen dem Zuschlag von 10%, neben der Altersrückstellung auch ein Spardepot für die Zukunft geschaffen wird.
Welche Leistungen bekommt man bei einer gesetzlichen Krankenkasse geboten?
Der Grundsatz der gesetzlichen Krankenkassen besagt, dass jeder einzelne­Versicherungsnehmer einen Anspruch auf eine notwendige medizinische Grundversorgung hat.
Dieser Anspruch gilt jedoch nur innerhalb von Deutschland, in der EU und den Ländern, welche ein Sozial­versicherungsabkommen mit Deutschland haben.
Hat man in einer gesetzlichen Kranken­versicherung in einem Krankheitsfall Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung?
Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erfolgt über den Arbeitgeber eine Lohn- und Gehaltsfortzahlung.
Ab der siebenten Woche übernimmt dann die gesetzlichen Kranken­versicherung 90 % des Nettogehaltsbzw. 70 % des Arbeitsentgelts und kürzt ihn um die ausstehenden Sozial­versicherungen.
Der Restbetrag wird dann innerhalb von drei Jahren für 78 Wochen ausgezahlt.
Sollte eine zusätzliche private Kranken­versicherung zur Restbetragsdeckung abgeschlossen werden, so sind diese Beiträge als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung abzusetzen.
In welcher Höhe erhalte ich einen Arbeitgeberzuschuss?
Sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte erhalten von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kranken­versicherungsbeitrag.
Dieser Zuschuss wird nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt sondern zusammen mit den Beiträgen des Arbeitnehmers an die Krankenkasse abgeführt.
So ein Arbeitgeberzuschuss umfasst, für den Arbeitnehmer und dessen Familie, den Kranken­versicherungsschutz.

Damit man als Arbeitnehmer diesen Zuschuss erhält, muss man dem Arbeitgeber einen Nachweisfür einen gültigen Vertrag sowie für die mit zu Versichernden Personen vorlegen.
Alle Änderungen sind dem Arbeitgeber zu melden.
Pflichtversicherte erhalten einen Zuschuss von 50 % des eigenen Kranken­versicherungsbeitrages.
Freiwillig Versicherte erhält bei der gleichen Krankenkasse die Hälfte des Beitrages, den ein Pflichtversicherter zu zahlen hat.
Allerdings kann der Arbeitgeber auch die Hälfte des Beitrages zahlen, welchen der freiwillig Versicherte zu zahlen hat.
Wie kann man seine gesetzliche Kranken­versicherung kündigen?
Man kann seine gesetzliche Kranken­versicherung entweder ordentlich kündigen oder durch eine Sonderkündigung.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss erst die Mindestvertragslaufzeit, welche meist 18 Monate beträgt, abgelaufen sein, bevor man wechseln kann.
Man hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die momentane Krankenkasse ihre Beiträge erhöht.
Hierbei muss man keine Mindestvertragslaufzeit beachten.
Da es keinen gesetzlichen Kündigungszeitpunkt gibt, muss man, egal ob bei einer gesetzlichen oder einer privaten, eine Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten einhalten.
binnen von 14 Tagen, muss die gekündigte Krankenkasse eine Bestätigung der Kündigung ausstellen und diese der neuen Krankenkasse vorlegen.
Was versteht man unter einer Beitragsbemessungsgrenze und einer Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Abhängig vom Gehalt bzw. Lohn berechnen sich die zu zahlenden Beiträge zu den Sozial­versicherungen.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Gehaltshöhe sich die erhöhen.
Sollte das Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegen, so erhöht sich der Beitrag nicht sondern bleibt gleich, egal wie hoch das Entgelt beträgt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze dient als Bemessungsgrundlage für die pflichtversicherten Mitglieder einer gesetzlichen Kranken­versicherung.
Beträgt das Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze, so kann man zu einer privaten Krankenkasse wechseln.
Um jedoch wechseln zu können, muss das Arbeitsentgelt drei Kalenderjahre hintereinander die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
Außerdem kann die Höhe des Krankentagesgeldes mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze festgestellt werden.
Besteht mein Versicherungsschutz, mit der gesetzlichen Kranken­versicherung, auch im Ausland?
In allen Ländern, welche mit Deutschland ein Sozial­versicherungsabkommen haben und in allen Ländern der EU besteht Versicherungsschutz.
Dabei werden jedoch nur die Kosten erstattet, welche für die gleiche Versorgung in Deutschland entstanden wären.
Alle Kosten die für einen medizinischen notwendigen Rücktransport anfallen werdenjedoch nur bei den Ländern übernommen, welche ein Sozial­versicherungsabkommen mit Deutschland haben.
Daher wird empfohlen auch eine privaten Auslandsreisekranken­versicherung abzuschließen.
Kann die neu gewählte Krankenkasse den Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen?
Laut § 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V, darf die eine Krankenkasse eine neue Mitgliedschaft nicht ablehnen.
Ausnahme hierbei bilden Krankenkassen, welche nur für einen bestimmten Berufskreis zuständig sind.
Dies können Betriebs- und Innungskrankenkassen ohne Öffnungsbeschluss sein.

Lisa-Maria Klehr

Christof Tittel

Frank Hofmann

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