Verkehrshaftungsversicherung

Für wen ist die Versicherung geeignet?

Für alle Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des Paragraph 1 GüKG betreiben, also Frachtführer, die eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen durchführen, die einschließlich Anhänger oder ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

 

Was ist versichert?

Die Versicherung umfasst die Befriedigung und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen Sie als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden.

 

Darüber hinaus ersetzen wir

 

ü   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens

ü   Gerichtliche und außergerichtliche Kosten, soweit diese den Umständen nach geboten waren

ü   Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, wenn diese zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren, bis 50 Prozent des Warenwertes, maximal bis 5.000 Euro

ü   Bergungs-, Vernichtungs- und Beseitigungskosten, sofern diese aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften aufzuwenden sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro

 

Was ist nicht versichert?

 

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Ansprüche aus folgenden Gründen:

 

Naturkatastrophen, Krieg, kriegerische Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetische Wellen als Waffen, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand, Vertragsstrafen, Schäden, die einen strafähnlichen Charakter haben.

 

Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an:

 

Umzugsgut, Kraftfahrzeugen, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetalle, Edelsteine, echten Perlen, Geld, Valoren, Dokumenten, Urkunden, Tabakwaren, Spirituosen, optischen Geräten, Unterhaltungselektronik, EDV-Geräten und Zubehör, Chip- und Telefonkarten, Telekommunikationsgeräten, radioaktiven Stoffen, Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sportwaffen und –Munition), Drogen, die unter das BTM-Gesetz oder das Opium-Gesetz fallen; lebenden Tieren und Pflanzen.

 

Aber: Bei Sammelladung und Unkenntnis über die Warenart besteht jedoch Versicherungsschutz bis 5.000 Euro pro Fahrzeug (Vorsorgeversicherung).