Verkehrshaftungsversicherung

Für
wen ist die Versicherung geeignet?
Für alle Unternehmen, die
Güterkraftverkehr im Sinne des Paragraph 1 GüKG betreiben, also Frachtführer,
die eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen durchführen, die einschließlich Anhänger oder ein höheres
zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Was
ist versichert?
Die Versicherung umfasst die
Befriedigung und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen Sie
als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden.
Darüber hinaus ersetzen wir
ü
Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens
ü
Gerichtliche und
außergerichtliche Kosten, soweit diese den Umständen nach geboten waren
ü
Beförderungsmehrkosten
aus Anlass einer Fehlleitung, wenn diese zur Verhütung eines ersatzpflichtigen
Schadens erforderlich waren, bis 50 Prozent des Warenwertes, maximal bis 5.000
Euro
ü
Bergungs-,
Vernichtungs- und Beseitigungskosten, sofern diese aufgrund gesetzlicher oder
behördlicher Vorschriften aufzuwenden sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro
Was ist nicht
versichert?
Vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind zum Beispiel Ansprüche aus folgenden Gründen:
Naturkatastrophen, Krieg,
kriegerische Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, terroristische
oder politische Gewalthandlungen, Kernenergie oder sonstige ionisierende
Strahlung, die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen
Substanzen oder elektromagnetische Wellen als Waffen, Beschlagnahme, Entziehung
oder sonstige Eingriffe von hoher Hand, Vertragsstrafen, Schäden, die einen
strafähnlichen Charakter haben.
Ebenfalls vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an:
Umzugsgut, Kraftfahrzeugen,
Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetalle, Edelsteine, echten Perlen, Geld,
Valoren, Dokumenten, Urkunden, Tabakwaren, Spirituosen, optischen Geräten,
Unterhaltungselektronik, EDV-Geräten und Zubehör, Chip- und Telefonkarten,
Telekommunikationsgeräten, radioaktiven Stoffen, Waffen und Munition
(ausgenommen Jagd- und Sportwaffen und –Munition), Drogen, die unter das
BTM-Gesetz oder das Opium-Gesetz fallen; lebenden Tieren und Pflanzen.
Aber: Bei Sammelladung und Unkenntnis über die Warenart
besteht jedoch Versicherungsschutz bis 5.000 Euro pro Fahrzeug
(Vorsorgeversicherung).