Dritte können auf das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Beiträge und die Erträge in Form einer Insolvenz oder einer Pfändung nicht darauf zugreifen.
Das Vorsorgevermögen sowie dessen Erträge, gelten nicht als Vermögen, wodurch auch in Form von der Sozialhilfe oder dem Arbeitslosengeld II, keine Ansprüche geltend gemacht werden können.