Alle Schäden die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden
sind so wie alle Schäden die man selbst erlittenen hat werden nicht von der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung übernommen.
Auch nicht übernommen werden Schäden die durch innere Unruhen, Kriege,
Kriegsereignisse oder durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen entstanden sind.